Post by Niels BraczekPost by Helmut HullenAnklickbar ist nicht vorgeschrieben.
Das hängt davon ab, wie ggf. ein Richter 'unmittelbar erreichbar'
interpretiert. Wenn man die Rechtsprechung beobachtet, mag man nicht
mehr auf sinnfällige Interpretationen hoffen.
Wenn wir uns noch einmal die Informationspflichten aus dem TDG[1] in
Erinnerung rufen, kommt man bei genauem Lesen aber schnell darauf, dass
"unmittelbar erreichbar" heißt, dass die E-Mail-Adresse nicht tief in
der Menüstruktur oder auf der 4. Bildschirmseite der AGB verstecken darf.
Eine "unmittelbare Kommunikation" ist die Kommunikation über die
E-Mail-Adresse ohne weitere Vermittler wie z.B. ein Kontaktformular. Das
diese Kommunikation zwingend über einen Link gestartet werden muss, der
dann auch noch die (i.d.R. allerdings wohl vorhandene) korrekte
Konfiguration des Browsers *und* des Mail-Clients des Users voraussetzt,
halte ich für zu weit hergeholt. Für eine "schnelle elektronische
Kontaktaufnahme" ist auch ein Kontaktformular geeignet. Das darf dann
allerdings nicht z.B. durch Captcha o.ä. gesichert sein.
Wer sichergehen möchte, sollte ein Kontaktformular anbieten und die
E-Mail-Adresse unverlinkt in unmittelbarer Nähe anführen.
Allerdings muss ich dir Recht geben: Was die Sinnfälligkeit der
momentanen Rechtsprechung angeht, mache ich mir kaum noch Illusionen.
Der Stefan
[1] § 6
Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
[...]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post,
--
Ich bin ein sehr geselliger Typ - aber eben nicht
immer zwingend mit anderen Leuten. (Bernd Stromberg)